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Hinweisgeberschutzgesetz: Schonfrist für Unternehmen endete am 17. Dezember

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist bereits am 02. Juli 2023 in Kraft getreten. Es soll einen besseren Schutz für hinweisgebende Personen (Whistleblower) gewährleisten. Unternehmen, die 50 bis 249 Personen beschäftigen, müssen die dazugehörigen internen Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 eingerichtet haben.

Dieses Datum muss von entsprechenden Unternehmen unbedingt eingehalten werden. Mit dem HinSchG setzt die Bundesregierung die Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union um.

Unternehmen, die seitdem

  • falsche Informationen (vorsätzlich oder fahrlässig) veröffentlichen,
  • Meldungen von Whistleblowern behindern,
  • wenn die Kriterien erfüllt sind, keine interne Meldestelle einrichten
  • oder Repressalien gegen Hinweisgeber einleiten,

müssen mit einem Bußgeld zwischen 10.000 und 50.000 Euro rechnen.

Wie ist eine interne Meldestelle einzurichten?

Um die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes einzuhalten, können Unternehmen verschiedene Wege gehen, um eine interne Meldestelle einzurichten. Die einfachste Methode hierzu wäre einer beschäftigten Person oder einer aus mehreren Personen bestehende Arbeitseinheit die Tätigkeiten einer internen Meldestelle anzuvertrauen.

Whistleblowing-Software für Unternehmen

Statt einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mit der Einrichtung einer internen Meldestelle zu beauftragen, können Unternehmen auch einen Dritten beauftragen, der die dazugehörigen Aufgaben übernimmt.

Dazu gehören auch Firmen, die Whistleblowing-Software für Unternehmen anbieten, wie hintcatcher, speakup, hintbox oder whistleblowersoftware.

Welche Meldungen beim HinSchG sind geschützt?

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt in § 2 Sachlicher Anwendungsbereich die Meldungen, die einen Schutz genießen. Dazu gehören vor allem:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind.
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Hintergrund zum Hinweisgeberschutzgesetz

Seit Dezember 2019 besteht die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Mitgliedsstaaten hatten bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, die Richtlinie im nationalen Recht umzusetzen – eine Frist, welche die Bundesregierung aufgrund von Schwierigkeiten bei der Einigung nicht eingehalten hat. Anfang 2022 wurde von der Europäischen Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Am 16. Dezember 2022 beschloss der Bundestag daraufhin eine Fassung des Gesetzes, das der Bundesrat wiederum am 10. Februar 2023 ablehnte. Am 11. Mai 2023 wurde schließlich das HinSchG vom Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat unterstützt, am 02. Juli 2023 trat es in Kraft.

Warum gibt es das Hinweisgeberschutzgesetz?

„Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als Erste wahr. Ihre Hinweise können dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Sie verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können“, schrieb die Bundesregierung in einer Mitteilung.

Das HinSchG soll Hinweisgeber allem voran schützen und dazu motivieren, erlangte Informationen über mögliche Delikte zu melden. Außerdem müssen Unternehmen Vertraulichkeit wahren und dürfen Hinweisgeber nicht benachteiligen, beispielsweise durch Kündigungen oder Mobbing.